Alapszabály

Satzung

des ungarischen Vereins Hannover e. V. (UVH)

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ‚Ungarischer Verein Hannover e. V. und hat  seinen Sitz in Hannover. Unter dieser Bezeichnung ist er im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die ungarische Kultur, Tradition und Sprache zu pflegen, die historisch begründeten Beziehungen zwischen der ungarischen und deutschen Nation zu vertiefen. Dies soll durch geeignete Aktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens geschehen.

– Der Verein arbeitet selbständig und ist in religiöser und politischer Hinsicht vollkommen neutral.

– Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne ’steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen aller Nationen sowie die Personengesellschaften der UVH werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod des Mitgliedes,
  2. Kündigung des Mitgliedes, die schriftlich unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Abschluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist,

3. Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsrechte

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

1. zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung zustehenden Rechte;

2. zur Teilnahme an allen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen.

§ 6 Mitgliedspflichten

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

  1. die Ziele des Vereins zu unterstützen und die Aktivitäten zu fördern;
  2. die von „den Vereinsorgangen gefassten Beschlüsse zu beachten;
  3. den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag bis zum 15. Februar eines Geschäftsjahres im Voraus zu zahlen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand;

2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem Stellvertreter

3. dem Schatzmeister

Der Vorstand soll regelmäßig tagen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Vorstand im Sinne des S 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, sein Stellvertreter vertritt den Verein zusammen mit dem Schatzmeister.

Er ist ehrenamtlich tätig.

Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

1.  Wahl des Vorstandes

2.  Entgegenname des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und seine Entlastung

3.  Genehmigung des Geschäftsplanes und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

4.  Satzungsänderungen

5.  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen werden.

Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag schriftlich einzuladen. Die Jahreshauptversammlung soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, wird mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.